MandantennewsFebruar
Änderungen bei der Sofortmeldung
Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahme ihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auch Beschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- und Kosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte im Forstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, gilt die Sofortmeldepflicht aber weiter.
Datensicherheit und Datenschutz
Für uns haben Datensicherheit und Datenschutz oberste Priorität und sind von grundlegender Bedeutung. Daher greifen wir für die Verarbeitung, Speicherung und Sicherung von Mandantendaten auf das in Deutschland stehende Rechenzentrum unseres Servicepartners DATEV zurück. So können Sie sicher sein, dass Ihre Daten in guten Händen sind.
